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BGB § 1453 Verfügung ohne Einwilligung

BGB § 1453 Verfügung ohne Einwilligung

[ Auszug: (1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und  ... ]